EAS 1640
Wird für Zwecke einer inländischen Opernproduktion ein slowakischer Kinderchor (12 Kinder) engagiert, mit dem zunächst mehrere Proben und in der Folge 5 Opernvorstellungen stattfinden, wobei Proben und Vorstellungen mit unterschiedlichen Pauschalhonoraren abgegolten werden, dann wird nach der geltenden Rechtslage der 20%ige Steuerabzug vorzunehmen sein, es sei denn, dass ein Anwendungsfall des Vereinfachungserlasses AÖFV. Nr. 111/99 vorliegt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn keiner der Chormitwirkenden vom österreichischen Veranstalter - neben den abzugsfähigen Kosten - einen höheren Betrag als ATS 12.000 erhält.
Beträgt daher die Summe der Pauschalhonorare beispielsweise ATS 200.000,- und wirkt an den inländischen Veranstaltungen neben den 12 Kindern noch ein Chorleiter mit (sonach 13 Mitwirkende) dann beträgt der maßgebende Grenzbetrag ATS 156.000.- (13 x 12.000). Sollten in diesem Fall S 50.000,- als Kostenersatz im Sinn des Vereinfachungserlasses angefallen sein, dann könnte der Steuerabzug unterbleiben.
Sollten allerdings die Voraussetzungen für eine Anwendung des Vereinfachungserlasses nicht vorliegen, dann könnte - mangels Bestandes einer Reziprozitätsvereinbarung mit der slowakischen Steuerverwaltung - auf der Grundlage des mit der Slowakei derzeit angewendeten Doppelbesteuerungsabkommens keine Steuerfreistellung beansprucht werden.
14. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |