EAS 1631
Installiert ein britisches Messtechnik-Unternehmen bei österreichischen Energieversorgungsunternehmen Messgeräte, die der Erfassung und Weiterleitung von Daten per Modem nach Großbritannien dienen und die dem britischen Unternehmen solcherweise ermöglichen, per Fax, Telefon, Post und anderen Kommunikationswegen seine vertraglich eingegangenen Dienstleistungsverpflichtungen (betriebliche Fernüberwachung, Optimierung der Energiebereitstellung, Reduzierung von Leitungsverlusten, Kontrollrechnungen, Statistiken usw.) zu erbringen, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass solche Messvorrichtungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. d DBA-Großbritannien nicht als Betriebstätten im Sinn des Abkommens gewertet werden, weil sie lediglich der Informationsbeschaffung dienen.
28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 lit. d DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Messgeräte, Messvorrichtungen |