EAS 1630
Hat der Sohn seinen Wohnsitz aus Österreich in die Niederlande verlegt, dann trifft ihn nach wie vor die österreichische unbeschränkte Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht, wenn er nach seinem weiterhin in Österreich ansässigen Vater inländisches Liegenschaftsvermögen sowie Bargeldbeträge auf österreichischen und niederländischen Bankkonten erbt oder wenn ihm solches Vermögen noch zu Lebzeiten seines Vaters im Schenkungsweg übertragen wird.
Ob und inwieweit in einem solchen Fall die Niederlande solche Vermögensübergänge einer Besteuerung unterziehen und ob die Niederlande bereit sind, Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu treffen, müsste auf niederländischer Seite in Erfahrung gebracht werden.
Es befindet sich zwar im Verhältnis zu den Niederlanden ein Doppelbesteuerungsabkommen im Unterzeichnungs-Vorstadium, doch wird vermutlich noch geraume Zeit vergehen, bis es nach erfolgter Ratifikation in beiden Staaten schließlich - pro futuro - Wirksamkeit erlangen wird. Da auch in diesem Abkommen das primäre Besteuerungsrecht jenes Staates aufrechterhalten wird, in dem der Erblasser oder Geschenkgeber ansässig ist, kann im vorliegenden Fall nicht auf österreichischer Seite eine Entlastungsmaßnahme von der Doppelbesteuerung gewährt werden.
Sollte eine Wohnsitzverlegung in die USA geplant werden, dann ist mit diesem Staat zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen bereits in Kraft, doch sieht auch dieses das primäre Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Erblassers (Geschenkgebers) vor.
28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung |