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In Österreich nichtansässige Kunden inländischer Banken mit US-Kapitalerträgen

BMFT 36/2-IV/4/0028.3.20002000

EAS 1629

Ist für eine österreichische Bank erkennbar, dass US-Kapitalerträge einerseits unter Gewährung der im DBA-USA vorgesehenen Quellensteuerentlastung (also ohne Einbehaltung der vollen 30%igen US-Quellensteuer) an die Bank überwiesen worden sind, dass aber andererseits diese Kapitalerträge nicht abkommensberechtigen Bankkunden zugeflossen sind, ist sonach erkennbar, dass die Vorteile des DBA-USA zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind, dann wird die Bank nach der bereits bisher (im Geltungsbereich des DBA-USA-1956) geübten Praxis auch weiterhin (im Geltungsbereich des DBA-1996) die Differenzsteuerbeträge einbehalten und (unter formloser brieflicher Anmeldung) auf das Postscheckkonto des BM für Finanzen zwecks Rückleitung in die USA einzuzahlen haben. In der Annahme, dass dieses System von Bankenseite auch weiterhin eingehalten wird, sind zur Zeit keine weiteren Kontakte von österreichischer Seite mit der US-Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit nötig.

Die Rechtsgrundlage für die aufgezeigte Vorgangsweise ist im DBA-1996 auf indirekte Weise gegeben : In Artikel 25 Absatz 7 hat sich die österreichische Finanzverwaltung zur Leistung von Vollstreckungsamtshilfe verpflichtet, soweit diese erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die durch das Abkommen gewährte Entlastung nicht Personen zu Gute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind. Auf dieser Rechtsgrundlage müssten daher dann, wenn unberechtigte Inanspruchnahmen des DBA-USA hervorkommen, die Fehlbeträge zwangsweise zu Gunsten der USA eingebracht werden. Diese Maßnahmen erübrigen sich, solange das bisherige System von Bankenseite weiterhin eingehalten wird.

28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 25 Abs. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Quellensteuerentlastung, Vollstreckungsamtshilfe

Stichworte