EAS 1611
Wurde die inländische Tochter-AG einer deutschen Kapitalgesellschaft nach Art. II UmgrStG in eine Kommanditgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern umgewandelt, dann stellt sich nach der anzuwendenden "Transparenzmethode" die inländische KG als "Betriebstätte" der deutschen Gesellschafter dar. Die inländische Betriebstätte ist allerdings keine "in Österreich ansässige Person", sodass für die von ihr bezogenen Auslandslizenzgebühren nicht die Vorteile der von Österreich mit den Lizenznehmerstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ausgenützt werden können. Da die Auslandslizenzgebühren aber von in Deutschland ansässigen Personen, nämlich den Gesellschaftern der österreichischen KG, bezogen werden, sind die Abkommen zwischen Deutschland und den betreffenden Lizenzgeberstaaten anwendbar und verpflichten diese Staaten zu den entsprechend vorgesehenen Quellensteuerentlastungen.
Wäre im österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ein OECD-konformes Betriebstättendiskriminierungsverbot enthalten, dann wären die gemäß den DBAs der Drittstaaten mit Deutschland reduzierten Quellensteuern in Österreich anrechenbar. Das BM für Finanzen wäre aber bereit, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist, dieses Ergebnis auf der Grundlage von § 48 BAO herbeizuführen.
13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Transparenzmethode |