EAS 1617
Wird von einem in Österreich ansässigen EDV-Experten in Zypern ein Haus angemietet, in dem ein EDV-Schulungszentrum errichtet werden soll, dann wird dieses Schulungszentrum - soferne es nicht in der Rechtsform einer zypriotischen Kapitalgesellschaft geführt wird - als Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 bzw. feste Einrichtung im Sinn von Artikel 14 des österreichisch-zypriotischen Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen sein. Dies hat zur Folge, dass die aus der Schulungsarbeit erzielten Einkünfte insoweit der zypriotischen Besteuerung zu überlassen und folglich in Österreich aus der Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind, als sie funktional der zypriotischen Betriebstätte (bzw. der dortigen festen Einrichtung) zuzurechnen sind.
Ob der österreichische Inhaber des Schulungszentrums sich hiebei länger oder weniger lang als 183 Tage beruflich in Zypern aufhält ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990 |
Schlagworte: | zypriotische Kapitalgesellschaft, Betriebstätte, feste Einrichtung, 183-Tage-Klausel |