EAS 1772
Hält eine österreichische Personengesellschaft, der ein in Deutschland ansässiger und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter angehört, eine Beteiligung an einer tschechischen GmbH, dann ist auf die aus Tschechien bezogene Gewinnausschüttung insoweit das österreichisch-tschechische Doppelbesteuerungsabkommen unanwendbar, als diese Gewinnausschüttung aliquot dem deutschen Gesellschafter zuzurechnen ist. Insoweit kann daher keine Anrechnung der tschechischen Dividendensteuer auf die Einkommensteuer des deutschen Gesellschafters erfolgen.
In Fällen dieser Art ist allerdings das BM für Finanzen bereit, soweit dies zur Vermeidung einer hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung erforderlich ist, über entsprechenden Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen eine Anrechnung der tschechischen Steuer gemäß § 48 BAO anzuordnen.
30. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Die ursprünglich vergebene EAS.Nr. war 1745.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |