EAS 1744
Bezieht eine österreichische Privatstiftung Beteiligungserträge von einer ungarischen Kapitalgesellschaft, dann sind diese gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 KStG nur dann in Österreich körperschaftsteuerfrei, wenn keine Steuerentlastung auf Grund des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. Wird daher die ungarische Dividendensteuer unter Berufung auf das DBA-Ungarn auf 10% herabgesetzt, geht hiedurch die Steuerbefreiung in Österreich verloren.
30. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Privatstiftung |