EAS 1753
Verlegt der Hauptgesellschafter einer in Hongkong errichteten Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz aus Hongkong nach Österreich, dann tritt er damit in die unbeschränkte Steuerpflicht Österreichs ein und unterliegt mit seinen Welteinkünften der inländischen Besteuerung; dazu zählen auch die Gewinnausschüttungen der Hongkong-Gesellschaft.
Die nichtausgeschütteten Gewinne der Hongkong-Gesellschaft (von der angenommen wird, dass sie nicht als "Kapitalanlagefonds" aufzufassen ist) würden im Allgemeinen nur unter zwei Gegebenheiten von der inländischen Besteuerung erfasst werden :
Handelt es sich bei der Hongkong-Gesellschaft um eine bloße Briefkastengesellschaft und werden folglich die in ihren Händen buchmäßig erfassten Gewinne in der wirtschaftlichen Realität von dem in Österreich ansässig gewordenen Hauptgesellschafter erwirtschaftet und ist es daher er - und nicht die Hongkong-Gesellschaft - die im Erwerbsleben in Erscheinung tritt, dann sind die buchmäßig bei der Hongkong-Gesellschaft dargestellten Gewinne ihm steuerlich zuzurechnen.
Handelt es sich hingegen bei der Hongkong-Gesellschaft um eine aktiv tätige Gesellschaft und sind die betreffenden Einkünfte folglich dieser Gesellschaft steuerlich zuzurechnen, dann wird noch zu prüfen sein, ob sich auch der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Hongkong befindet. Sollte dieser Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung z.B. in der inländischen Wohnung des nach Österreich zugezogenen Gesellschafters gelegen sein, dann würde die Hongkong-Gesellschaft als solche der inländischen Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (§ 1 KStG).
03. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Gewinnausschüttungen, nichtausgeschüttete Gewinne, Kapitalanlagefonds, Briefkastengesellschaft, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung |