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Russischer Dienstnehmer in einem betrieblichen Hilfsstützpunkt in Moskau

BMFC 179/1-IV/4/0017.10.20002000

EAS 1743

Unterhält eine österreichische GmbH in Moskau eine betriebliche Einrichtung, der von russischer Seite der Charakter eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes zuerkannt wird und werden folglich die Personalkosten dieses Stützpunktes bei der Gewinnermittlung in Österreich als Betriebsausgaben berücksichtigt, dann sind dennoch jene Lohnbezüge, die an die in Russland ansässigen Ortskräfte (die in Österreich im Rahmen ihres Dienstvertrages insgesamt nicht länger als 183 Tage tätig sind) gezahlt werden, gemäß Art. 11 des DBA-UdSSR von der österreichischen Lohnbesteuerung freizustellen. Allerdings ist die Vorlage einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-SU2 erforderlich.

Sobald das am 13.4.2000 unterzeichnete neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland in Wirksamkeit tritt (es wird damit gerechnet, dass dies im Jahr 2002 der Fall sein wird) wird sich die Rechtslage in OECD-konformer Weise insoweit ändern, als dann die Lohnsteuerbefreiung nur mehr insoweit eingreift, als die berufliche Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird, wobei erforderlichenfalls auch tageweise Bezugsaufteilungen nötig sind.

Eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann hingegen schon jetzt auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auch für eine nur tageweise Beschäftigung in Österreich gegeben sein. Den Dienstgeberbeitrag haben nämlich gem. § 41 des genannten Gesetzes alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, wobei auch ein ins Ausland entsendeter Dienstnehmer als in Österreich beschäftigt gilt. Für die Tätigkeit der russischen Ortskräfte des Hilfsstützpunktes in Rußland besteht allerdings keine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages, da das erwähnte Merkmal der Auslandsentsendung auf Grund der ständigen Ansässigkeit in Rußland nicht erfüllt ist.

17. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Vordruck ZS-SU2, Bezugsaufteilung, Familienlastenausgleichsgesetz, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Stichworte