EAS 1742
Wird eine holländische Kapitalgesellschaft, die in Österreich eine Tochtergesellschaft errichtet hat, auf eine andere holländische Kapitalgesellschaft steuerneutral verschmolzen, und kann daher in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine Verschmelzung ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften im Sinn von § 1 UmgrStG. stattgefunden hat, dann fällt dieser Vorgang in den sachlichen Anwendungsbereich österreichischen Umgründungssteuergesetzes; denn der dies verhindernde Ausnahmetatbestand, dass stille Reserven der inländischen Besteuerung entgleiten, liegt bei Verschmelzung zweier beschränkt steuerpflichtiger Auslandskapitalgesellschaften nicht vor.
Da die übernehmende Kapitalgesellschaft nach österreichischem Steuerrecht weitgehend wie ein Gesamtrechtsnachfolger behandelt wird, wird für die Gewinnausschüttungen von der österreichischen Tochtergesellschaft an die übernehmende niederländische Kapitalgesellschaft die für die Quellensteuerfreistellung in Österreich erforderliche zweijährige Behaltefrist der Beteiligung mit der Verschmelzung nicht neu zu laufen beginnen.
17. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Verschmelzung ausländischer Körperschaften, stille Reserven, Gesamtsrechtsnachfolger, Gewinnausschüttung, Quellensteuerfreistellung, Behaltefrist (zweijährige), zweijährige Behaltefrist |