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Abgeleiteter Inlandswohnsitz bei Berufstätigkeit in Hongkong

BMFI 145/2-IV/4/0011.10.20002000

EAS 1723

 

Arbeitet ein Österreicher seit Anfang 1998 überwiegend in Hongkong für einen dortigen Arbeitgeber, leben aber seine Ehegattin und seine 1997 geborene Tochter in Österreich, dann spricht dieses Sachverhaltsbild dafür, dass angesichts aufrechter Ehe die inländische Wohnung der Ehegattin auch ihrem Ehemann weiterhin zu Verfügung steht und auch von ihm anlässlich von Österreich-Aufenthalten benutzt wird (siehe auch EAS 1712). Damit besteht nach § 26 BAO ein inländischer Wohnsitz, der unbeschränkte Steuerpflicht für die Auslandseinkünfte nach sich zieht. Diese unbeschränkte Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt in Hongkong befindet oder nicht.

Falls Einkünfte in Hongkong einer vergleichbaren Einkommensbesteuerung unterliegen, dann könnte auf österreichischer Seite im Rahmen des § 48 BAO für die Arbeitseinkünfte Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt gewährt werden.

Ob die nach Hauptwohnsitzverlegung nach Österreich aus Hongkong zufließenden Pensionseinkünfte in Hongkong einer Besteuerung unterzogen werden, müsste bei den Behörden in Hongkong erkundet werden.

11. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Verweise:

EAS 1712

Stichworte