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Britisches EDV-Consulting Unternehmen

BMFB 755/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1730

 

Hat ein britisches EDV-Consultingunternehmen von einer österreichischen Bank den Auftrag zur Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Softwarelösungen für den Zahlungsverkehr übernommen und entsendet es in Erfüllung dieses Auftrages Dienstnehmer zu der österreichischen Bank, um hier vor Ort die Projekte in direkter Abstimmung auf die Bedürfnisse der Bank zu entwickeln und bei ihr zu implementieren, dann ist zunächst festzustellen, ob die Auftragserfüllung unter Nutzung einer inländischen Betriebstätte erfolgt. Ist dies zu verneinen, weil dem britischen Unternehmen weder in der Bank noch auch außerhalb (zB in Hotelräumlichkeiten, die dauerhaft als Besprechungs- und Koordinierungszentrum genutzt werden) eine feste örtliche Einrichtung dauerhaft (zumindest für 6 Monate) zur Verfügung steht, dann ist das britische Unternehmen gemäß Art. 7 DBA-Großbritannien von der inländischen Besteuerung freizustellen. Die bloße Mitbenutzung der EDV-Einrichtung sowie von Besprechungsräumen der Bank begründet keine Betriebstätte. Denn die Nutzung müsste unter Bedingungen stattfinden, dass das hier entscheidende Merkmal erfüllt ist, demzufolge eine "feste örtliche Einrichtung" dauerhaft zur Verfügung steht. Als solche feste örtliche Einrichtung können allerdings auch Teile eines Raumes dienen, zB ein dauerhaft zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz in einem Großraumbüro. Vorsorglich wird auf VwGH 21.5.1997, 96/14/0084, hingewiesen, wonach eine untergeordnete Mitbenutzung eines zur Verfügung gestellten Raumes durch den Eigentümer diesem Raum noch nicht die Betriebstätteneigenschaft entzieht.

Liegt keine inländische Betriebstätte vor, dann sind gemäß Art. 15 DBA-Großbritannien nur jene Bezugsteile der nach Österreich entsandten Mitarbeiter in Österreich steuerlich zu erfassen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, deren Aufenthalt in Österreich 183 Tage pro Kalenderjahr übersteigt. Diese Bezugsteile sind - gleichgültig ob sie nach Österreich überwiesen worden sind oder nicht - im Veranlagungsweg zu erfassen; vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das britische Unternehmen dann, wenn es über eine inländische "Lohnsteuerbetriebstätte" verfügt (die Nutzung fester örtlicher Einrichtungen für die Dauer von 1 Monat reicht hiefür aus), gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist; wobei diese Verpflichtung nicht davon abhängt, dass auch im Sinn des Art. 5 DBA-Großbritannien eine inländische Betriebstätte gegeben ist.

Es deutet Vieles darauf hin, dass die erbrachten Leistungen als Katalogleistungen im Sinn des § 3a Abs. 10 UStG einzustufen sind; allerdings kann diese Frage wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht allein im EAS-Verfahren entschieden werden. Werden einer inländischen Bank solche Katalogleistungen erbracht, dann ist diese gemäß § 19 Abs. 1 UStG (Reverse Charge System) Schuldner der Umsatzsteuer, sodass diesfalls die Rechnung von dem britischen Unternehmen ohne Umsatzsteuerausweis zu legen ist. Der Umstand, dass der inländischen Bank unechte Umsatzsteuerbefreiung zukommt, steht den Wirkungen des Reverse Charge Systems nicht entgegen.

Werden von dem britischen Unternehmen nicht nur eigene Dienstnehmer, sondern auf Werkvertragsbasis auch Subunternehmer nach Österreich entsandt, dann liegt auch für diese keine inländische Betriebstätte vor, wenn eine solche gegenüber dem britischen Consultingunternehmen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerentsendung nicht entsteht. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass das britische Unternehmen für den Steuerabzug nach § 99 EStG haftet, wenn es Subauftragnehmer nach Österreich entsendet, die nicht in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig sind. Handelt es sich bei den Leistungen der Subauftragnehmer ebenfalls um Katalogleistungen, dann wäre der Leistungsort in Großbritannien gelegen, sodass für sie keine österreichische Umsatzsteuerpflicht anfällt.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Betriebstätte, feste örtliche Einrichtung, 183-Tages-Frist, Lohnsteuerbetriebstätte, Lohnsteuerabzug, Katalogleistungen, Reverse Charge System, unechte Umsatzsteuerbefreiung, Subunternehmer, Subauftragnehmer

Verweise:

VwGH 21.05.1997, 96/14/0084

Stichworte