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Künstlerische Veranstaltungen eines ausländischen Kulturinstitutes

BMFP 592/1-IV/4/0014.8.20002000

EAS 1706

Künstlerische Veranstaltungen eines ausländischen Kulturinstitutes in Österreich, das als Teil der von dem ausländischen Staat in Österreich unterhaltenen diplomatischen Vertretungsbehörde tätig wird, sind solange von den steuerlichen Vorrechten der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, miterfasst, als derartige Veranstaltungen noch im Rahmen des amtlichen Aufgabenkreises der Vertretungsbehörde erfolgen. Die Annahme einer Zugehörigkeit zum amtlichen Aufgabenkreis einer diplomatischen Vertretungsbehörde erscheint unbedenklich, wenn die von der Vertretungsbehörde unternommenen Aktivitäten einerseits nur der Vermittlung von landesspezifischem Kulturgut dienen und andererseits kein kommerzieller Wettbewerb mit in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen zu besorgen ist.

Da eine diplomatische Vertretungsbehörde grundsätzlich von allen Steuern befreit ist, unterliegt sie mit Entgelten, die im Rahmen ihres Aufgabenkreises erzielt werden, nicht der Umsatzsteuer. Die in Österreich auftretenden spanischen Künstler unterliegen zwar mit den von dem Institut bezogenen Honoraren der inländischen Einkommensbesteuerung, doch kann die Botschaft und damit auch jede ihr angeschlossene Einrichtung nicht für die Einbehaltung der nach § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG. sonst vorgesehenen Abzugssteuer haftbar gemacht werden.

14. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

diplomatische Vertretungsbehörde, Künstler

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