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Grenzgängergeschäftsführer in Deutschland

BMFL 481/1-IV/4/0014.8.20002000

EAS 1707

Zufolge einer mit Deutschland abgestimmten Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens fallen Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend der innerstaatlichen österreichischen Qualifikation dieser Einkünfte unter die Zuteilungsregel des Art. 8 Abs. 1 des Abkommens; dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zukommt. Dies gilt auch für jene Fällen, in denen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren; dem Artikel 8 ist eine Grenzgängerregelung, wie sie in Art. 9 Abs. 3 für die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist, fremd (AÖFV. Nr. 31/1987).

In der erwähnten Verständigungsregelung aus dem Jahre 1987 wird die Übung der beiden Staaten sichtbar, "aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über die Abkommensauslegung" hervorgeht. Gemäß Artikel 31 Abs. 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, kommt einer solchen einvernehmlichen Übung der Vertragstaaten bei der Abkommensauslegung maßgebende Bedeutung zu. Dass bei der Abkommensanwendung innerstaatliche Rechtsänderungen nach Abkommensunterzeichnung berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall mit der innerstaatlichen Umqualifizierung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in solche aus selbständiger Arbeit geschehen ist, hat internationale Anerkennung gefunden (siehe den in Artikel 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens dokumentierten Grundsatz, dass dann, wenn ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht durch das Abkommen nicht unterbunden wird, der Stand des innerstaatlichen Rechts im Zeitpunkt der Abkommensanwendung maßgebend ist).

14. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 31 Abs. 3 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Schlagworte:

Gesellschaftergeschäftsführer, Grenzgänger

Stichworte