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Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000)

BMF07 2501/1-IV/7/991.1.20002000Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000)

Für Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen, zu Pensionskassen, zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und bei Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten Investmentfonds wird eine Prämienbegünstigung geschaffen. Die Prämienbegünstigung ist dem Bausparen nachgebildet. Die begünstigte Bemessungsgrundlage beträgt maximal 1.000 Euro.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionsvorsorge, Pensionskassen, freiwillige Höherversicherung, prämienbegünstigte Investmentfonds, Pensionszusatzversicherung, Prämienrückerstattung, Steuererstattung, PIF, Pensionsinvestmentfonds, Zukunftssicherung, Sonderausgaben

Verweise:

§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23a InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23b InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23c InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23d InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23e InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23f InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23g InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 Abs. 2 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999
Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999

1. Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung

1.1 Einkommensteuer wird auf Antrag in Form eines Pauschbetrages (Prämienbegünstigung) für folgende Beiträge eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an die angeführten Rechtsträger erstattet:

1.2 Bei einem Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds übernimmt das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers (zB Entgegennahme der Abgabenerklärung, Prämienanforderung bei der Finanzlandesdirektion).

Prämienleistungen können für verschiedene Vertragsabschlüsse (auch bei mehreren Rechtsträgern) im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage von 1.000 Euro (inklusive Ausgabeaufschlag, Versicherungssteuer uä) jährlichin Anspruch genommen werden (Stückelung möglich).

2. Verhältnis zu Sonderausgaben und zur Zukunftsicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988

2.1 Beiträge zur Pensionszusatzversicherung und für den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds stellen keine Sonderausgaben dar.

2.2 Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen stellen insoweit Sonderausgaben dar, als für die Beitragsleistungen keine Prämien gewährt wurden.

2.3 Bei Antrag auf Prämienerstattung dürfen keine Bestätigungen für das Finanzamt ausgestellt werden.

2.4 Voraussetzung für prämienbegünstigte Beiträge ist die Beitragsleistung durch den Steuerpflichtigen selbst, während zukunftsichernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Prämienbegünstigte Beiträge können nicht gleichzeitig eine (steuerfreie) zukunftsichernde Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 sein.

2.5 Prämienbegünstigt sind auch Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionszusatzversicherung des Arbeitnehmers oder Beiträge an Pensionskassen aus Bezugsumwandlungen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (Arbeitnehmerbeiträge), soweit sie den Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen.

3. Prämienbeantragung durch den Steuerpflichtigen auf dem amtlichen Vordruck

(Abgabenerklärung - §§ 1 und 2 der Verordnung)

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

3.1 Die Abgabenerklärung ist ein für alle Rechtsträger einheitlicher amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a), der den Rechtsträgern zur Verfügung gestellt wird (sowohl auf Papier als auch im Internet). Die Abgabenerklärung ist ein integrierender Bestandteil der Verordnung.

3.2 Die Prämienerstattung beantragt der Steuerpflichtige mit der Abgabenerklärung, die dem jeweiligen Rechtsträger zu übergeben ist (bei prämienbegünstigten Investmentfonds dem depotführenden Kreditinstitut). Auch bei Vorliegen mehrerer Verträge darf von einem Abgabepflichtigen die Prämienerstattung insgesamt maximal für die Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro beantragt werden.

4. Erstattung der Prämie an den Steuerpflichtigen

4.1 Die Einkommen(Lohn)steuererstattung erfolgt für Beitragsleistungen bis zu 1.000 Euro jährlich.

4.2 Die Erstattung gilt als Abgabe und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Wird für einen PIF-Anteil an Stelle der staatlichen Prämie eine vergleichbare Gutschrift geleistet, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.

4.3 Die erstattete Prämie kann vom Rechtsträger dem Abgabepflichtigen ausgezahlt oder im Jahr der Erstattung als Einzahlung für die Prämienbemessung (Beitragsgrundlage) verwendet werden.

5. Auszahlung der Prämie an den Rechtsträger (§ 3 der Verordnung)

§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.

5.1 Abgabenerklärungen, die vor dem 1. Dezember 1999 unterschrieben werden, sind nicht rechtswirksam.

6. Für die Prämienbegünstigung maßgeblicher Zeitpunkt der Beitragszahlung (§ 4 der Verordnung)

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

6.1 Die Prämie wird für das Jahr, in dem die Beitragsleistung erfolgte, erstattet. Beitragsvorauszahlungen ab dem 15. Dezember werden für das Folgejahr anerkannt. Nachzahlungen für das Vorjahr sind nichtzulässig. Vorauszahlungen für mehrere Jahre oder vor dem 15. Dezember sind nicht zulässig. Maßgeblich für die Prämienbegünstigung ist jeweils die Beitragszahlung und nicht die Beitragsvorschreibung.

7. Inhalt der Meldung des Rechtsträgers (§ 5 der Verordnung)

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

7.1 Das Verfahren des Datenträgeraustausches bzw. der automationsunterstützten Datenübermittlung werden mit gesonderter Verordnung festgelegt.

8. Prämienerstattung bei mehreren Abgabenerklärungen (§§ 6 und 7 der Verordnung)

§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

8.1 Bei Überschreitung der Bemessungsgrundlage eines Antragstellers wird insgesamt dennoch nur eine Prämie für die Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro erstattet.

Kommt es bei mehreren Abgabenerklärungen zu einer Überschreitung der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für jenen Vertrag, der früher abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist das Datum der Unterschrift auf der Abgabenerklärung.

8.2 Bei mehreren Abgabenerklärungen mit dem selben Erklärungsdatum (Datum der Unterschrift) erfolgt eine Aliquotierung nach Maßgabe der eingezahlten Beträge bis zur Höchstbemessungsgrundlage.

8.3 Wird eine Prämienanforderung gekürzt, erfolgt eine Rückmeldung an den Rechtsträger. Nähere Angaben über das Vorliegen und das Ausmaß von Verträgen bei anderen Rechtsträgern werden bei Anfragen nur an den Steuerpflichtigen selbst im Wege des Wohnsitzfinanzamtes des Steuerpflichtigen weitergegeben.

9. Aufstockung und Widerruf der Abgabenerklärung (§ 8 der Verordnung)

§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben.

9.1 Wird die Bemessungsgrundlage erhöht, ist zur Geltendmachung der Prämie auch eine neuerliche Abgabenerklärung notwendig.

Abgabenerklärungen können widerrufen werden. Wird die Vertragssumme nicht voll einbezahlt, ist grundsätzlich keine Änderung der vorliegenden Abgabenerklärung erforderlich. Sofern auf Grund einer anderen Abgabenerkärung von einem anderen Rechtsträger eine Prämienanforderung erfolgt, wird dieser bis zur höchsten Bemessungsgrundlage nachgekommen.

10. Ausländische Rechtsträger (§ 9 der Verordnung)

§ 9. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu erfolgen.

Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Bei Pensionsinvestmentfonds sind nur solche gemäß Abschnitt I.a. Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, begünstigt; bei Erwerben von ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist keine Prämienbegünstigung vorgesehen.

11. Auszahlungsplan bei PIFs

11.1 Anteile an PIFs dürfen gemäß § 23g Abs. 1 InvFG 1993 nur dann an natürliche Personen ausgegeben werden, wenn diese der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und vorher einen Auszahlungsplan abgeschlossen haben (Übertragung der angesparten Beträge an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988). Der Auszahlungsplan muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abgabenerklärung nicht das konkrete Versicherungsunternehmen enthalten. Der Auszahlungsplan kann geändert werden, die Änderungen müssen aber den Vorschriften des § 108b EStG 1988 entsprechen.

12. Steuerliche Behandlung von Prämien bzw. Einzahlungen an einen Rechtsträger während der Ansparphase

12.1 Beiträge an Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind möglich (Versicherungssteuer beträgt auch dafür 2,5 %). Die Rechtsträger haben allerdings die prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zuwächse und die nicht prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf aliquot entfallenden Zuwächse gesondert zu erfassen.

12.2 Erwerbe an einem PIF, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind auch insoweit steuerfrei, als die Anteile ohne Prämienbegünstigung erworben wurden (Überzahlungen). Ebenso wird dem PIF die KESt für inländische Dividenden erstattet. Zur steuerlichen Beurteilung der Leistungen (siehe Tz 13) hat die depotführende Bank die prämienbegünstigten Anteilserwerbe sowie die darauf entfallenden Zuwächse und jene hinsichtlich der nicht prämienbegünstigten Anteilserwerbe gesondert zu erfassen.

Ein entsprechend gegliederter Depotauszug ist dem Depotinhaber unaufgefordert jährlich zur Verfügung zu stellen.

13. Steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung

13.1 Die Rentenzahlungen aus einer Pensionszusatzversicherung sind nur insoweit steuerbefreit, als sie auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen. Die Rentenleistungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) für höhere Beiträge sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger zahlt Beiträge an eine Pensionszusatzversicherung in Höhe von jährlich 1.500 Euro. Die Prämie wurde für 1.000 Euro geleistet. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 Euro entfallenden Leistungen sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 Euro entfallenden Rentenzahlungen sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu versteuern.

14. Steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse oder auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung, für die eine Prämie geleistet wurde

14.1 Die Rentenzahlungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) aus prämienbegünstigten Arbeitnehmerbeiträgen an eine Pensionskasse oder aus prämienbegünstigten Beiträgen in der freiwilligen Höherversicherung sind steuerfrei.

Insoweit für derartige Beiträge keine Prämienbegünstigung vorliegt, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu versteuern (Erfassung im Ausmaß von 25 %).

14.2 Für besondere Steigerungsbeträge in der Höherversicherung, die als Pflichtbeiträge einbehalten und als Werbungskosten berücksichtigt wurden, steht die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 nicht zu.

15. Steuerliche Behandlung von Pensionsleistungen, die auf Beiträgen an einen PIF beruhen

15.1 Das angesparte Kapital wird dem Auszahlungsplan entsprechend steuerneutral als Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Die daraus resultierenden Rentenzahlungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) sind insoweit steuerbefreit, als sie auf prämienbegünstigten Erwerben beruhen. Die Rentenleistungen für höhere Erwerbe sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen PIF jährlich 1.500 Euro ein. Die Prämie wurde für 1.000 Euro geleistet. Das gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 Euro entfallenden Leistungen sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 Euro entfallenden Rentenzahlungen sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu versteuern.

16. Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse und freiwillige Höherversicherung im Todesfall

16.1 Verstirbt der Versicherungsnehmer, treten die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Konsequenzen ein (allenfalls Witwen-, Waisenversorgung). Kapitalabfindungen sind mit Ausnahme jener nach § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (siehe Tz 18) nicht zulässig (zB könnte eine Witwe eine Abfindung erhalten, wenn der Rentenbarwert weniger als 120.000 S betragen würde). Die Einräumung der Ansprüche auf Witwen- oder Waisenrente ist von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 16 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG 1955), BGBl.Nr. 141/1955.

17. Steuerliche Behandlung von Pensionsinvestmentfonds im Todesfall

17.1 Der Erwerb von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder) ist von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955), wenn der Erbe einen Auszahlungsplan (§108b EStG 1988) bezogen auf seine Pension abschließt. In diesem Fall unterbleibt auch die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung (siehe Tz 18).

17.2 Wird kein derartiger Auszahlungsplan (Tz 17.1) abgeschlossen, so ist

Hinsichtlich der Erfassung zur Erbschaftssteuer besteht ein Wahlrecht. Entweder die Erbschaftssteuer wird gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds vom 23. November 1999 im Wege der depotführenden Bank pauschal erhoben oder der Erbe verzichtet auf diese pauschale Versteuerung und das Guthaben wird in die Veranlagung zur Erbschaftssteuer miteinbezogen. Der Verzicht ist gegenüber der depotführenden Bank durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen.

17.3 Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds vom 23. November 1999.

18. Prämienrückforderungen bei Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen (§ 10 der Verordnung)

§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

18.1 Bei Pensionszusatzversicherungen und bei Pensionskassenbeiträgen ist eine Kapitalabfindung grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (derzeit 120.000 S).

18.2 Die entsprechende Prämie ist vom Steuerpflichtigen (mit Bescheid) zurückzufordern. Die Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Rechtsträger den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die zuständige Finanzlandesdirektion abführt.

19.

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur steuerlichen Behandlung der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 auf Grund der Neuregelungen durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, sowie die hiezu ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999, und vom 23. November 1999 über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.

24. November 1999 Für den Bundesminister: Mag. Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 252/1999

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionsvorsorge, Pensionskassen, freiwillige Höherversicherung, prämienbegünstigte Investmentfonds, Pensionszusatzversicherung, Prämienrückerstattung, Steuererstattung, PIF, Pensionsinvestmentfonds, Zukunftssicherung, Sonderausgaben

Verweise:

§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23a InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23b InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23c InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23d InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23e InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23f InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 23g InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 Abs. 2 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999
Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999

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