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Speditionslager als bloßer Hilfsstützpunkt

BMFB 13/2-IV/4/995.7.19991999

EAS 1488

Gemäß Artikel 5 Z 3 lit. a DBA-Ö/Schweiz gelten Einrichtungen nicht als Betriebsstätten, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden.

Auch die Räume einer inländischen Spedition, die als Auslieferungslager für die in- und ausländischen Kunden eines schweizerischen Unternehmens in Österreich unterhalten werden, werden daher im allgemeinen als bloßer Hilfsstützpunkt des schweizerischen Unternehmens in Österreich im Sinn von Art. 5 Abs. 3 des DBA-Schweiz anzusehen sein.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten (einschließlich Zollabfertigung) von dem Speditionsunternehmen abgewickelt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Speditionsunternehmen hiebei nicht über den branchenüblichen Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und sonach derartige Verwaltungsaktivitäten noch zum typischen Aufgabenbereich einer Spedition zählen (EAS 191).

Eine andere Beurteilung wäre daher nur dann erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens (mögen diese im Inland oder im Ausland ansässig sein) in die Lage versetzt werden, bei dieser Spedition ihre Bestellungen aufzugeben und wenn sonach Gestaltungen gewählt werden, durch die das schweizerische Unternehmen in die Lage versetzt wird, den österreichischen Markt oder den Markt in dritten Staaten mit einer im wesentlichen gleichen Intensität wie bei Errichtung einer österreichischen Niederlassung zu betreuen (EAS 420).

Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt könnte allerdings auch dann erforderlich sein, wenn es sich bei dem schweizerischen Unternehmen nicht um ein "tätiges Unternehmen" handeln sollte und wenn die aus der Belieferung der in- und ausländischen Kunden erzielten Gewinne nicht der schweizerischen Besteuerung unterliegen.

05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Lagerung, Ausstellung, Auslieferung, Güter

Verweise:

EAS 191
EAS 420

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