EAS 1463
Wechselte ein Dienstnehmer einer österreichischen Tochtergesellschaft mit schwedischer Konzernspitze nach über 20jähriger Dienstzeit im Jahr 1992 unter Wohnsitzverlegung zur Prager Konzerngesellschaft und erhält er im Jahr 1999 von seinem ehemaligen österreichischen Arbeitgeber eine Pensionsabfindung, so ist der österreichische Arbeitgeber nach österreichischem innerstaatlichen Recht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Allerdings sieht Artikel 18 des mit Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung vor, daß in Fällen, in denen der Lebensmittelpunkt eines Pensionsempfängers nach Tschechien verlegt worden ist, Tschechien als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zukommt und sonach auf Grund dieses Abkommens in Österreich Steuerfreistellung geltend gemacht werden kann. Der österreichische Arbeitgeber ist allerdings nur dann zur Freistellung vom Lohnsteuerabzug berechtigt, wenn er über ausreichende Nachweise für das Vorliegen der abkommensrechtlichen Steuerfreistellungsvoraussetzungen verfügt. Dazu gehört insbesondere die Beibringung einer von der tschechischen Steuerverwaltung bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung.
Hat der inländische Arbeitgeber in derartigen Fällen den Lohnsteuerabzug bereits vorgenommen, dann hat der Empfänger der Pensionsabfindung, wenn keine Einkommensteuerveranlagung mehr erfolgt, nach Ablauf des betreffenden Jahres noch die Möglichkeit auf der Grundlage von § 240 BAO die Rückerstattung des zu Unrecht erhobenen Lohnsteuerbetrages zu erwirken.
05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung |