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Vereinbarkeit des Methodenwechsels gem. § 10 Abs. 3 KStG mit dem DBA-Malta

BMF04 3402/2-IV/4/995.7.19991999

EAS 1485

 

Wurden von einer österreichischen Aktiengesellschaft in einer Größenordnung von über S 200 Mio Finanzmittel in eine maltesische Finanzierungsgesellschaft investiert, die als General-Trading-Offshore-Gesellschaft konstituiert und einer maltesischen Besteuerung von 5% unterlag, dann ist zunächst zu prüfen, ob die Zinseneinkünfte nach österreichischem Recht tatsächlich der maltesischen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Position der maltesischen Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht jener eines bloßen Treuhänders gleichkommt und sonach der wirtschaftliche Eigentümer des Vermögens nach wie vor die österreichische Muttergesellschaft ist und wenn weiters auch die Erwirtschaftung des Kapitalertrages funktionell der österreichischen Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die im maltesischen Büro als Dienstnehmer ausgewiesenen Personen nicht über jene Qualifikation verfügen, die glaubhaft macht, daß sie es sind, denen die Verantwortung für die Erzielung des Finanzertrages zuzurechnen ist. In diesem Sinn kommt auch dem Erkenntnis des VwGH 10.12.1997, 93/13/0185, Bedeutung zu, nach dem eine Änderung der Einkünftezurechnung von einer ausländischen Gesellschaft zu ihrer Muttergesellschaft dann erforderlich ist, wenn die Tochtergesellschaft nicht in der erklärten Art und Weise am Erwerbsleben teilnimmt oder keine sinnvollen Funktionen erfüllt; diesfalls sind die Einkünfte den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

Zu prüfen ist ferner auch, ob es sich bei der maltesischen Gesellschaft um einen ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, handelt. Denn gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt als "ausländischer Kapitalanlagefonds" jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist, wobei die Rechtsform unerheblich zu bleiben hat. Daß ein solches Vermögen einer Vielzahl von Anlegern gehört ist nicht Voraussetzung für die Klassifizierung als "ausländischer Kapitalanlagefonds"; auch wenn ein solches Fondsvermögen nur einem einzigen Anleger gehört, kann ein solches Vermögen daher als "ausländischer Kapitalanlagefonds" anzusehen sein. Ist die ausländische Tochtergesellschaft als "ausländischer Kapitalanlagefonds" einzustufen, dann fallen auch die nichtausgeschütteten Fondserträgnisse als "ausschüttungsgleiche Erträge" in die österreichische Steuerpflicht; das internationale Schachtelprivileg des § 10 Abs. 2 (sowie auch die Regelung des Abs. 3) KStG. gilt nur für tatsächlich vorgenommene Ausschüttungen und ist daher nicht anwendbar (EAS 984).

Sind die Zinseinkünfte in Anwendung des österreichischen Steuerrechts der maltesischen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen, dann ist weiters zu prüfen, ob für Gewinnausschüttungen der maltesischen Gesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft die mißbrauchsabwehrenden Beschränkungen des internationalen Schachtelprivilegs eingreifen (bis einschließlich 1994 die Restriktion bei einem Unternehmensgegenstand, der zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren bestand und ab 1995 die Regelung des § 10 Abs. 3 KStG). Ist dies zu bejahen, dann stehen die Bestimmungen des DBA-Malta aus den in EAS 1410 angeführten Gründen der Anwendung dieser österreichischen Mißbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen.

05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte:

Offshore-Gesellschaft, wirtschaftlicher Eigentümer, Einkünftezurechnung, Mißbrauch

Verweise:

VwGH 10.12.1997, 93/13/0185
EAS 984
EAS 1410

Stichworte