EAS 1482
Schließt ein im Ruhestand stehender Beamter mit einem österreichischen Bundesministerium eine Vereinbarung, auf Grund der er im Rahmen eines EU-Projektes in der Slowakei als rechtlicher Berater tätig wird, dann unterliegen die hiefür vom Bundesministerium gezahlten Honorare der österreichischen Einkommensbesteuerung. Und zwar auch dann, wenn die dem Bundesministerium erwachsenden Kosten vollumfänglich von der EU ersetzt werden.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch das von Österreich mit der CSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. Nr. 34/1979, zu beachten, das im Verhältnis zur Slowakei bis auf weiteres weiterhin anzuwenden ist. Gemäß Artikel 14 dieses Abkommens erlangt die Slowakei ein Besteuerungsrecht an diesen Honoraren insoweit, als sie auf eine Tätigkeit entfallen, die in einer "festen Einrichtung" (z.B. einem Arbeitszimmer) auf slowakischem Gebiet ausgeübt wird. Dieser Teil der Honorare ist korrespondierend auf österreichischer Seite (unter Progressionsvorbehalt) von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Solange einwandfrei feststeht, daß die den Honoraren zugrundeliegende Tätigkeit in einer solchen "festen Einrichtung" ausgeübt wurde, hängt die Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nicht davon ab, ob die Slowakei tatsächlich eine Besteuerung vornimmt oder diese - z.B. wegen des Eigeninteresses am Zustandekommen der Beratung - nicht vornimmt.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen : unter der Voraussetzung, daß die Leistung gegenüber einem österreichischen Bundesministerium (nichtunternehmerischer Bereich) erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerortprinzip) und die Beratungsleistung unterliegt der inländischen Umsatzsteuerpflicht.
02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | feste Einrichtung, Unternehmerortprinzip |