EAS 1504
Die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen, die sich für einen in Österreich wohnhaften international tätigen Textilkaufmann ergeben, der seine Geschäfte über eine ihm gehörende Off-Shore-Gesellschaft in Hongkong abwickelt, läßt sich nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beantworten, da hiefür eine grundlegende Auseinandersetzung mit den maßgebenden Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich ist.
Denn liegt der Sachverhalt so, daß ein in Österreich lebender Textilkaufmann von hier aus seine internationalen Textilgeschäfte leitet, dann wird durch die Gründung einer ausländischen Basisgesellschaft die inländische Steuerpflicht nicht umgangen werden können.
02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Offshore-Gesellschaften, Basisgesellschaften |