EAS 1506
Schließt ein in Österreich ansässiger freiberuflich tätiger Umweltgutachter mit der EU einen Vertrag, auf Grund dessen er für zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ort in China die Ausführung eines EU-Entwicklungshilfeprojektes zu überwachen hat, und wird ihm dort zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Büro zur Verfügung gestellt, dann sind die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit. a iVm Artikel 14 des DBA-China in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie der von diesem Büro aus unternommenen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Umstand, daß China im Fall der Entsendung der EU-Entwicklungshelfer keine Besteuerung vornehmen wird, läßt nicht das österreichische Besteuerungsrecht aufleben, da das Abkommen mit China keine diesbezügliche Klausel ("Subject-to-Tax-Klausel") enthält.
02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992 |
Schlagworte: | Subject-to-Tax-Klausel |