EAS 1507
Ist eine österreichische GMBH als Kommanditistin an einer deutschen GMBH&CO KG beteiligt, wobei der Betriebsgegenstand der deutschen KG lediglich im Wareneinkauf für ihre Gesellschafter besteht, dann ist nach Auffassung des BM für Finanzen der im Wege dieser KG-Beteiligung erzielte Gewinnanteil nicht aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Es ist wohl richtig, daß im allgemeinen die Räumlichkeiten einer deutschen KG als deutsche Betriebstätten der österreichischen Gesellschafter gewertet werden; allerdings sind bloße Einkaufsstellen gemäß Z. 9 lit. c des Schlußprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland aus dem DBA-Betriebstättenbegriff herausgelöst.
Die gegenüber dem OECD-Musterabkommen abweichende Formulierung im Schlußprotokoll zum DBA-Deutschland gestattet es nach österreichischer Auffassung nicht, auf der Grundlage von Ziffer 26 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zu einem anderslautenden Ergebnis zu gelangen.
02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Betriebstätte |