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Pensionsabfindung vom belgischen Konzernpensionsfonds nach Wohnsitzverlegung in die Niederlande

BMFE 12/8-IV/4/9921.6.19991999

EAS 1476

Scheidet ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zu einer inländischen Tochtergesellschaft eines belgischen Konzerns aus und geht er mit einer (konzernfremden) Gesellschaft in den Niederlanden unter Wohnsitzverlegung in die Niederlande ein neues Dienstverhältnis ein, wobei aus diesem Anlaß die Pensionsansprüche durch eine Einmalzahlung seitens der in Belgien bestehenden Konzernpensionskasse abgefunden werden, dann unterliegt diese Einmalzahlung nach inländischem Recht der österreichischen Einkommensbesteuerung; und zwar nicht nur dann, wenn der steuerliche Zufluß vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn dies erst nachher, also nach Wechsel in die bloß beschränkte Steuerpflicht, geschehen ist. Die beschränkte Steuerpflicht gründet sich darauf, daß die Einmalzahlung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, die in Österreich ausgeübt worden ist (§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b i.V. mit § 98 Z. 4 EStG).

Auf Grund von Artikel 19 DBA-Niederlande würde allerdings im zweitgenannten Fall (Zufluß erst nach Wohnsitzverlegung in die Niederlande) das Besteuerungsrecht hiefür den Niederlanden zustehen und es wäre folglich in Österreich korrespondierend hiezu Steuerfreistellung zu gewähren.

21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 19 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Stichworte