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Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung

BMFE 242/1-IV/4/9921.6.19991999

EAS 1475

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentliche Körperschaft konstituiert ist, als "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch für jene Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist.

Für die Berücksichtigung der deutschen Pension bei Ermittlung des Progressionssatzes sind die deutschen Bezüge mit den nach österreichischem Recht maßgebenden Beträgen anzusetzen. Beträgt daher der deutsche Rentenbezug insgesamt monatlich ATS 28.000 und werden (in Deutschland) ATS 19.600 davon als Quasi-Kapitalrückzahlung steuerfrei belassen, dann ist für Belange des österreichischen Progressionsvorbehaltes der Monatsbezug von ATS 28.000 und nicht bloß der in Deutschland steuerpflichtige Teil in Höhe von monatlich ATS 8.400 anzusetzen.

Eine Erörterung dieser Fragen anläßlich der im Juni 1999 stattgefundenen österreichisch-deutschen Konsultationen hat allerdings ergeben, daß die abkommensrechtliche Behandlung der auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden Bezugsteile auf deutscher Seite noch einer Prüfung bedarf.

21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

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