EAS 1443
Schließt eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahe stehenden deutschen GmbH einen Vertrag, derzufolge die deutsche Gesellschaft es übernimmt, einen ihrer Gesellschafter als Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu stellen dann ist zunächst nach österreichischem inländischen Recht zu untersuchen, ob dieser Gestaltung die steuerliche Anerkennung zukommen kann. Nach Rz 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 ist wohl die im Wirtschaftleben üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages mit jener Gesellschaft, deren Geschäftsführung von dem Geschäftsführer wahrgenommen wird. Wird daher von Parteienseite - wie im vorliegend geschilderten Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung gewählt, dann wird mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft im konkreten Einzelfall nicht so darstellen, dass der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind. Fragen dieser Art müssen als Sachverhaltsfragen mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
Sollte es steuerlich anerkannt werden, dass eine deutsche Gesellschaft einen ihrer Gesellschafter in Erfüllung einer von ihr abgeschlossenen Vereinbarung zur Besorgung der Geschäfte einer österreichischen Gesellschaft zur Verfügung stellt und erhält diesfalls der Gesellschafter von seiner (deutschen) Gesellschaft keine besondere Vergütung (weil diese deutsche Gesellschaft die von der österreichischen Gesellschaft gezahlte Vergütung als ihre Betriebseinnahme erfasst und nicht an ihren Gesellschafter weitergibt) dann liegt eine Nutzungseinlage in die deutsche Gesellschaft vor, die auf österreichischer Seite zu keinen unmittelbaren steuerlichen Folgen führt.
Sollte in einem solchen Fall von den beiden Steuerverwaltungen anerkannt werden, dass sich für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat (dies erscheint aber unwahrscheinlich, wenn nicht die überwiegende Arbeitskraft für die inländische Gesellschaft eingesetzt wird), dann würden allfällige Gewinnausschüttungen der deutschen GmbH in Österreich im Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen sein, wobei die gem. Art. 10A DBA-Deutschland in Deutschland zu erhebende Kapitalertragsteuer mit 15% auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen wäre. Da es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht um eine inländische handelt, steht der Hälftesteuersatz des § 37 EStG nicht zu (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG).
Ob die deutsche Steuerverwaltung auch in einem solchen Fall ihre Umqualifizierungskonzeption bei Geschäftsführern konsequent zur Anwendung bringt (EAS 1439), kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Denn bei konsequenter Verfolgung dieser Konzeption müssten die von der österreichischen GmbH an die deutsche Gesellschaft gezahlten Vergütungen bei dieser von der deutschen Körperschaftsbesteuerung freigestellt werden und es dürfte der Geschäftsführer aus dem Titel der Erzielung von Geschäftsführereinkünften gleichfalls keiner deutschen Besteuerung unterzogen werden.
21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | GmbH, Deutschland |
Verweise: | LStR 1999, Lohnsteuerrichtlinien 1999 Rz 981 |