EAS 1470
Wird ein Dienstnehmer eines in Österreich ansässigen Arbeitgebers zur OECD nach Paris entsandt und wird dieser Dienstnehmer in einem Büroraum der Organisation für seinen österreichischen Arbeitgeber beruflich tätig, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der österreichischen Kapitalgesellschaft gezahlten Bezügen gemäß Artikel 15 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 613/1994, Frankreich zu, da die Berufstätigkeit auf französischem Staatsgebiet ausgeübt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Kreis der Körperschaften des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein sollte und die in Frankreich erbrachten Dienstleistungen einer gewerblichen Tätigkeit (Bankbetrieb) der inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.
07. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |