EAS 1468
Gemäß Artikel 9 Abs. 4 des DBA-Ö/D wird das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern für frühere Dienstleistungen dem Wohnsitzstaat des Pensionisten zugewiesen. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes erfolgt unabhängig davon, wie die Ruhegehälter finanziert werden. Es ist daher im Falle einer Firmenpension unerheblich, ob die Mittel hiefür im Wege einer Pensionsrückstellung, unter Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, unter Einhebung von Arbeitnehmerbeiträgen oder im Wege von Bezugskürzungen während der Aktivzeit oder auf andere Weise beschafft worden sind.
Wird daher von deutschen Firmen eine Pensionszusage durch Gehaltsumwandlungen finanziert, denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Wirkung von Arbeitnehmerbeiträgen beizumessen ist, so sieht das Doppelbesteuerungsabkommen in solchen Fällen keine Ausnahmeregelung vor, die es dem Quellenstaat der Pensionszahlungen gestatten würde, die Pensionszahlungen als nachträgliche Arbeitseinkünfte der Besteuerung zu unterziehen.
Da auf deutscher Seite dies offenbar anders gesehen wird, ist beabsichtigt diese Frage auf die Tagesordnung des nächsten Zusammentreffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung zu setzen.
07. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Pensionsrückstellung, betriebliche Pensionskasse |