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LKW-Fahrer einer französischen Firma mit Fahrten zwischen Österreich und Deutschland

BMFI 16/5-IV/4/997.6.19991999

EAS 1469

Schließen zwei in Österreich ansässige LKW-Fahrer mit einer französischen Firma Dienstverträge, auf Grund derer sie verschiedene LKWs der französischen Firma zwischen Destinationen in Österreich und in Deutschland zu lenken haben (arbeitstäglich ca. 3 Stunden in Österreich und 6 Stunden in Deutschland), dann steht gemäß dem DBA-Ö/Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu; nach dem DBA-Ö/Deutschland muß allerdings das Besteuerungsrecht zwischen Österreich und Deutschland aufgeteilt werden; gegen eine Aufteilung der Bezüge nach der zeitlichen Aufenthaltsdauer in den beiden Staaten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken.

Sollte die französische Firma in Österreich ein Repräsentanzbüro eröffnen, dem gemäß dem DBA-Ö/Frankreich lediglich Hilfsfunktion und damit keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA zuzumessen ist, so wäre dieses Büro dennoch als "Lohnsteuerbetriebstätte" im Sinn von § 81 EStG anzusehen, wenn es mit den LKW-Fahrten in einem Zusammenhang stehen sollte. Ob dies der Fall ist, müßte als Sachverhaltsfrage mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt geklärt werden. Bei Bestand einer inländischen "Lohnsteuerbetriebstätte" müßte eine Lohnabzugsbesteuerung in Österreich vorgenommen werden; andernfalls hätte die steuerliche Erfassung der französischen Arbeitslöhne im Wege von Einkommensteuerveranlagungen zu erfolgen.

07. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lohnsteuerbetriebstätte

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