vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Österreichische Universitätslektoren in Großbritannien

BMFÖ 108/1-IV/4/9931.5.19991999

EAS 1457

Es ist wohl richtig, daß Artikel 21 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. April 1969 eine sogenannte "Gastlehrerbestimmung" enthält, derzufolge für Gastlehrtätigkeiten, die zwei Jahre nicht übersteigen, Steuerfreiheit vorgesehen ist. Diese abkommensrechtliche Steuerfreistellungspflicht gilt allerdings nur für den jeweiligen Gaststaat. In Österreich ansässige Lehrkräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die an britischen Universitäten im Rahmen eines Lektorenprogrammes deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde unterrichten, werden daher auch bei einem nur kurzfristigen britischen Gastlehrauftrag durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht von der (territorial unbeschränkten) österreichischen Steuerpflicht abgeschirmt.

31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Die EAS-Auskunft bezieht sich nur auf österreichische Staatsbürger; dies deshalb, weil darin nicht auf Auslegungsprobleme eingegangen wird, die eintreten könnten, wenn die Lehrkräfte entweder nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als Doppelstaatsbürger auch britische Staatsbürger sind. Diese Auslegungsprobleme könnten nämlich dann entstehen, wenn die universitäre Gastlehrtätigkeit auch unter Artikel 19 (Bezüge aus öffentlichen Kassen Großbritanniens) zu subumieren wäre und man die Wirkung der Gastlehrerklausel des Artikels 21 bloß darin sähe, daß Großbritannien auf die Besteuerung zu verzichten hat, ohne aber Artikel 21 die Kraft zuzumessen, auch jene dem Artikel 19 innewohnende Verpflichtung zu beseitigen, die den Ansässigkeitsstaat zur Steuerfreistellung verpflichtet. Nur vorsorglich ist beizufügen, daß eine solche zur Doppelfreistellung führende Auslegung von der Finanzverwaltung nicht vertreten wird, da sie mit Ziel und Zweck des Abkommens unvereinbar und demzufolge nach den Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention, Art. 31, BGBl. Nr. 40/1980, unzulässig wäre.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Stichworte