EAS 1455
Gewinnanteile, die einer österreichischen GmbH aus ihrer Beteiligung an einer schweizerischen KG zufließen, sind in Österreich gemäß Artikel 7 i.V. mit Artikel 23 DBA-Ö/Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Soferne außer Streit steht, daß die Gewinne der schweizerischen KG nicht durch Funktionen der österreichischen GmbH erwirtschaftet werden, führt ein überhöhter Gewinnausweis der KG zu keiner Gewinnzurechnung in Österreich. Denn wenn beispielsweise die KG-Gewinne in der Hauptsache aus dem in Belgien geleisteten Arbeitseinsatz eines in Belgien ansässigen Komplementärs der schweizerischen Gesellschaft stammen, der zugleich auch Alleingesellschafter der österreichischen GmbH ist, und wenn aus diesem Grund der schweizerische KG-Gewinn überhöht ausgewiesen wird, dann ist die Gewinnaufteilung zwischen der schweizerischen KG-Betriebstätte und der belgischen "Betriebstätte" (z.B. die Wohnung des Komplementärs) unzutreffend; dies aber kann nicht durch Zurechnung des Belgien zur Besteuerung zustehenden Gewinnteiles an die österreichische GmbH korrigiert werden.
Schüttet die österreichische GmbH in der Folge die steuerfrei aus der schweizerischen KG bezogenen Gewinnanteile an ihren belgischen Alleingesellschafter aus, fällt österreichische Kapitalertragsteuer an, die im Rückerstattungsverfahren auf 15% (Art. 10 DBA-Belgien) herabzusetzen ist. Kommt es schließlich zu einer Liquidation der österreichischen GmbH, dann fällt der Liquidationserlös unter Artikel 13 Abs. 3 DBA-Ö/Belgien und ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | überhöhter Gewinnausweis, Betriebstätte |