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Rückerstattungsfristen im Verhältnis zur Schweiz

BMFB 572/1-IV/4/9931.5.19991999

EAS 1467

Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsvereinbarung zum DBA-Ö/Schweiz sind Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bei dem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Werden Rückerstattungsanträge einer österreichischen Organisation, die am 29. Dezember 1998 auch noch für die Jahre 1993 und 1994 eine Steuerrückerstattung geltend macht, von der schweizerischen Steuerverwaltung nicht mehr als Rückerstattungsgrundlage anerkannt, so kann der Schweiz hiebei keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

Der Umstand, daß Österreich in reziproken Fällen auf der Grundlage von § 240 BAO eine fünfjährige Rückerstattungsfrist akzeptiert, hat keine automatische Rückwirkung auf die mit der Schweiz vereinbarten Rückerstattungsfristen. Die Verlängerung in Österreich ist darauf zurückzuführen, daß 1980 die Rückerstattungsfrist in § 240 Abs. 3 BAO von drei auf fünf Jahre verlängert wurde und daß der genannten österreichisch-schweizerischen Durchführungsvereinbarung hiebei keine verbösernde Wirkung zugemessen wird.

31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 2 DBA CH (Durchführung), Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühr, BGBl. Nr. 65/1975
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Frist

Stichworte