EAS 1452
Um die Auswirkung internationaler Doppelbesteuerungsabkommen auf internationale Steuerfälle festzustellen, bedarf es stets einer vorhergehenden Falluntersuchung nach inländischem Recht. Hiebei kann im EAS-Verfahren aber nur in Bezug auf rechtliche Zweifelsfragen Hilfestellung geboten werden.
Beschließt eine ausländische Kapitalgesellschaft die Ausschüttung einer Dividende, stellt sie aber gleichzeitig den Gesellschafter vor die Wahl, anstelle einer quellensteuerpflichtigen Dividendenausschüttung die Zuteilung von Bonusstammaktien entgegenzunehmen, und ist nun zu entscheiden, ob im zweiten Fall (Bonusstammaktien) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 29 EStG steuerfreie Gratisaktien vorliegen und welche Nachweise hiefür für die österreichische Finanzverwaltung zu erbringen sind, dann läßt sich im EAS-Verfahren keine ausreichende Fallabklärung erzielen. Denn Nachweisfragen müssen im allgemeinen mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden; es kann jedenfalls nicht im EAS-Verfahren ein Informationsschreiben der depotführenden Bank als ein ausreichender Nachweis für eine Steuerfreistellung in Österreich angesehen werden.
In Fällen der vorliegenden Art wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten unvermeidlich sein; vor allem dann, wenn die betreffende ausländische Gesellschaft nicht in einem DBA-Partnerland Österreichs, sondern in einem Steueroasengebiet angesiedelt und der österreichische Gesellschafter der beherrschende sein sollte. Die gesamte Konstruktion wirft im übrigen die Frage auf, aus welchen Mitteln die Kapitalerhöhung stammt; sollte die Dividendenausschüttung, auf die verzichtet wird, die Grundlage hiefür bieten, dann wird vermutlich in diesem Verzicht bereits ein steuerpflichtiger Zufluß der Gewinnausschüttung zu sehen sein.
Der Fall ist jedenfalls nicht geeignet, im EAS-Verfahren behandelt zu werden.
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Bonusstammaktien |