EAS 1447
Es ist wohl richtig, daß Artikel 25 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31.5.1996 die österreichische Finanzverwaltung verpflichtet, nichtentrichtete US-Steuern zwangsweise zugunsten der US-Steuerverwaltung einzubringen. Allerdings ist diese Vollstreckungsamtshilfe nur in einem sehr eng begrenztem Rahmen vereinbart worden; nämlich nur insoweit, als zu Unrecht Vorteile des erstmals am 1.4.1998 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen worden sind. Fallen daher nachträglich US-Steuern deshalb an, weil in der Vergangenheit ein US-Investitionsmodell in steuerlicher Hinsicht von Parteienseite anders beurteilt wurde als dies nunmehr durch das amerikanische Internal Revenue Service geschieht, dann werden solche US-Steuern nicht im Amtshilfeweg von der österreichischen Finanzverwaltung eingebracht.
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 25 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |