EAS 1450
Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen an in den USA ansässige Begünstigte fallen nicht unter den Begriff der Dividenden im Sinn der DBA-Terminologie. Dies deshalb, weil der Begünstigte keine "Anteile" an der Stiftung besitzt, wie dies die Dividendenbegriffsbestimmung des Artikels 10 Abs. 3 des DBA-Ö/USA verlangt. Dies hat zur Folge, dass gemäß Artikel 21 des Abkommens (subsidiäre Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaates für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte) die Zuwendungen an die US-Begünstigten in Österreich von der Kapitalertragsteuer vollständig zu entlasten sind. Wurde von der Privatstiftung Kapitalertragsteuer einbehalten, besteht daher Anrecht auf Rückerstattung.
Die in EAS 617 enthaltene gegenteilige Aussage bezieht sich auf den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1956, der im Allgemeinen für die Abzugsbesteuerung am 31. März 1998 geendet hat. Dieses Alt-Abkommen enthielt keine dem Artikel 21 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung für nicht besonders geregelte Einkünfte, so dass weder die Zuteilungsregel für Dividenden (Art. VI DBA-USA) noch auch eine andere Steuerzuteilungsregel Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet hat.
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Privatstiftung, Stiftung |
Verweise: |