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Geschäftsführerbeistellung durch eine nahestehende deutsche Gesellschaft

BMFA 93/2-IV/4/9922.4.19991999

EAS 1444

Kapitalgesellschaften werden seitens der deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet. Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages nach dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen.

Im Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens wurde österreichischerseits eingewilligt, Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens im gegebenen Zusammenhang auf der Grundlage des deutschen Rechtsverständnisses zu interpretieren, um solcherart grenzüberschreitend unterschiedliche Anwendungen dieser Abkommensbestimmung zu vermeiden (AÖFV. Nr. 70/1998, Abs. 7).

Wird daher der österreichischen Enkelgesellschaft eines britischen Konzerns neben den bereits in ihren Diensten stehenden Geschäftsführern seitens einer deutschen Konzerngesellschaft im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages ein Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft als weiterer Geschäftsführer zur Verfügung gestellt und kann auf der Grundlage der österreichischen Lohnsteuerrichtlinien dieser Arbeitsgestellungsvertrag auch steuerlich anerkannt werden (erforderlichenfalls wäre im Rahmen einer Lohnsteuerauskunft nach § 90 EStG die hier interessierende Frage einer eventuellen steuerlichen Arbeitgebereigenschaft der inländischen Gesellschaft abzuklären), dann steht das Besteuerungsrecht für die dem entsandten Geschäftsführer in dieser Eigenschaft zufließenden Einkünfte Österreich zu und es besteht daher korrespondierend hiezu Anrecht auf Steuerfreistellung in Deutschland.

Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich jährlich 183 Tage nicht überschreiten sollte und wenn Teile der Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische Gesellschaft von Deutschland aus erledigt werden sollten. Denn die Nichtanwendbarkeit der "183-Tage-Klausel" des Artikels 9 Abs. 2 DBA-Deutschland ist darauf zurückzuführen, daß im gegenständlichen Fall bei Anwendung dieser Bestimmung von einem inländischen Arbeitgeber auszugehen ist (ohne daß diesen - bei Anerkennung des Gestellungsvertrages zwischen den zwei Gesellschaften - eine Lohnsteuerabzugspflicht trifft). Das inländische Besteuerungsrecht für die in Deutschland ausgeübte Geschäftsführertätigkeit rührt von der deutschen Betrachtungsweise her, daß im Verhältnis zu Österreich der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers immer am Sitz jener Gesellschaft liegt, an der der Betreffende als Geschäftsführer eingetragen ist.

22. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 90 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Personalgestellung, 183-Tage-Klausel

Stichworte