EAS 1448
Ist der in Österreich ansässige Mitarbeiter eines österreichischen Industrieunternehmens seit 1993 auch in der tschechischen Betriebstätte seines Arbeitgebers tätig, dann sind seine aus der beruflichen Arbeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 15 DBA-Ö/CSSR zu Recht anteilig in Österreich und in Tschechien der Besteuerung zugeführt worden.
Wird diesem Mitarbeiter später eine Firmenpension ausgezahlt, dann findet allerdings keine Aufteilung der Besteuerungsrechte an dieser Firmenpension statt, sondern es steht gemäß Artikel 18 des Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu. Artikel 18 unterscheidet nicht darnach, in welcher Weise die Pension ausgezahlt wird. Auch eine als Pensionsabfindung geleistete Einmalzahlung wird von Artikel 18 erfasst. Sollten die dienstvertraglich vereinbarten und als solche steuerlich anzuerkennenden Pensionsansprüche noch vor Erreichung des Pensionsalters abgefunden werden, dann ist auch in einem solchen Fall eine Zuordnung unter Artikel 18 des Abkommens mit der Folge der ausschließlichen Steuerpflicht in Österreich geboten (siehe auch EAS 1320 betr. eine vorzeitige Pensionsabfindung im Verhältnis zu Deutschland).
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Pension, Teilbeschäftigung |
Verweise: |