vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mitwirkung an einer inländischen Werbefilmproduktion

BMFB 104/2-IV/4/9910.5.19991999

EAS 1453

Gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG löst die "Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen" inländische Steuerpflicht aus, die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Diese Steuerpflicht erfasst nicht nur die an der Darbietung mitwirkenden Künstler, sondern gilt auch für Mitwirkende, die auf gewerblicher Basis tätig sind (zB Techniker, Models).

Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von Studiomusikern aus Anlass einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet.

Der Begriff der "Darbietung" setzt aber doch eine in sich geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt und durch professionelle Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife, die sie für die Publikumsunterhaltung (im weiten Wortsinn) geeignet macht.

Daraus folgt, dass Steuerausländer, die an inländischen Filmdrehaufnahmen mitwirken und die nicht als Arbeitnehmer der inländischen Produktionsgesellschaft anzusehen sind, nur dann gemäß § 98 in Verbindung mit § 99 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn sie Einkünfte

erzielen.

Die auf gewerblicher Basis mitwirkenden ausländischen Kameraleute, Tontechniker, sonstigen Techniker sowie Models und Mannequins werden demnach nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen.

Vorsorglich ist aber beizufügen, dass mit dem örtlich zuständigen Finanzamt das Einvernehmen über die fehlende Arbeitnehmereigenschaft herzustellen ist. Hiebei wird auch auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und vor allem darauf Bedacht zu nehmen sein, wie die Heimatstaaten der ausländischen Mitwirkenden die vertraglichen Beziehungen zur inländischen Produktionsgesellschaft werten. Denn wenn im Heimatstaat die Vergütungen von der Besteuerung freigestellt werden, weil man annimmt, es habe sich um eine auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübte unselbständige Arbeit gehandelt, wobei auf österreichischer Seite aufgrund desselben Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls Steuerfreistellung gewährt wird, weil Gewerblichkeit der Betätigung angenommen wird, dann wäre eine solche Vorgangsweise jedenfalls nicht abkommenskonform. Durch (allenfalls auch nachträgliche) Besteuerungsnachweise im Ausland könnte das Problem beseitigt oder doch zumindest wesentlich entschärft werden.

Die vorstehend vertretene Auffassung liegt bereits der EAS 1101 zugrunde und wird weiterhin aufrechterhalten.

Aber auch die Frage, ob die unter dem Titel "Mannequins" für einen Werbespot engagierten Personen Künstlereigenschaft besitzen oder nicht, müsste im Zweifelsfall mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, da es sich hiebei um eine Sachverhaltsfrage handelt.

10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietungen, Doppelnichtbesteuerung, Studiomusiker, Schallplattenaufnahme, Kameraleute, Tontechniker, Models, Mannequins

Verweise:

EAS 787
EAS 1101

Stichworte