EAS 1432
Übernimmt eine österreichische GmbH als Generalunternehmer den Auftrag, für ein inländisches Unternehmen eine Skulptur vor einem ihrer Einkaufszentren aufzustellen und beauftragt sie einen in Deutschland ansässigen Bildhauer mit der Anfertigung der künstlerischen Entwurfzeichnungen, nach denen in der Folge die Skulptur durch Subunternehmer des inländischen Generalunternehmers angefertigt und aufgestellt wird, so tritt für das gesamte an den deutschen Bildhauer gezahlte Honorar inländische beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z 2 EStG ein; und zwar auch dann, wenn der Bildhauer seine Tätigkeit ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt hat. Denn das Ergebnis seiner künstlerischen Tätigkeit wird mit dem Aufstellen der Skulptur in Österreich im Inland verwertet (siehe auch EAS 1327).
Der inländische Besteuerungsanspruch wird allerdings durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Denn das an den deutschen Künstler gezahlte Honorar wird unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens zu subsumieren sein. Maßgebend hiefür ist, dass der in dieser Bestimmung verwendete Künstlerbegriff über jenen des Artikels 17 des OECD-Musterabkommens insoweit hinausgeht, als er sämtliche Künstler und nicht nur die darstellenden Künstler erfasst. Daher ist für eine steuerliche Erfassbarkeit des Honorars nicht das Vorliegen einer inländischen ständigen Einrichtung, sondern lediglich die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet entscheidend.
Wenn mit dem Honorar auch Reisekosten nach Österreich mitabgegolten werden, dann liegt die Vermutung nahe, dass für die künstlerische Gestaltung der Skulptur auch Inlandsaufenthalte erforderlich waren. Sofern es sich hiebei nicht bloß um untergeordnete und daher im gegebenen Zusammenhang zu vernachlässigende Österreich-Reisen gehandelt hat, wie etwa Inlandsaufenthalte zwecks Vertragsaushandlung, Termingestaltung usw., ist es Aufgabe des für den Steuerabzug haftenden inländischen Auftraggebers, eine sachgerechte Aufteilung der Entgelte auf einen Inlands- und eine Auslandstätigkeit vorzunehmen, wobei hiefür in erster Linie ein Aufteilungsvorschlag des betroffenen Künstler einzuholen ist (siehe AÖF Nr. 105/1974 und die korrespondierende deutsche Regelung im Schreiben des Finanzministeriums Bayern v. 5.6.1975, 38-S1301-4/31-33168, betreffend die gleiche Problematik bei international tätigen Bühnen- und Kostümbildnern).
23. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit, ständige Einrichtung |
Verweise: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |