EAS 1430
Hat sich die deutsche Vertriebstochtergesellschaft gegenüber ihrer niederländischen Muttergesellschaft verpflichtet, eine umsatzabhängige Markenlizenzgebühr zu zahlen und ist folglich in die Lizenzgebührenberechnungsgrundlage auch der in der österreichischen Vertriebsniederlassung der deutschen Gesellschaft erzielte Umsatz miteinzubeziehen, so ist es sachgerecht, dass der Lizenzgebührenaufwand in diesem Ausmaß der österreichischen Betriebstätte angelastet wird. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Anlastung einer gesonderten Markenlizenzgebühr durch den Warenproduzenten an seine Händler dem Fremdverhaltensgrundsatz zu entsprechen vermag.
Die niederländische Muttergesellschaft tritt damit in die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Denn § 98 Z. 6 EStG 1988 erfasst ua. auch Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Markenrechten, die in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden. Im vorliegenden Fall findet eine solche Verwertung in der inländischen Betriebstätte des deutschen Nutzungsberechtigten statt. Die beschränkte Steuerpflicht der niederländischen Gesellschaft ist vom deutschen Lizenznehmer gemäß § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 durch Steuerabzug wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Überweisung in die Niederlande nicht von der österreichischen Betriebstätte aus, sondern vom Hauptsitz der deutschen Gesellschaft aus vorgenommen wird, ändert nichts am Bestand der inländischen Steuerabzugsverpflichtung.
Da der Einkünfteempfänger in den Niederlanden ansässig ist, ist das DBA-Ö/NL dem Grunde nach anwendbar. Allerdings gilt die für Lizenzgebühren maßgebende Bestimmung des Artikels 13 nur für "aus Österreich stammende" Lizenzgebühren; da aber der Lizenzgebührenzahler nicht in Österreich ansässig ist, "stammen" die Lizenzgebühren aus Deutschland. Dass sie gleichzeitig auch aus Österreich "stammen" könnten, weil eine österreichische Betriebstätte durch sie gewinnmindernd belastet wird, ist fraglich, weil eine diesbezügliche, dem Artikel 11 Abs. 5 des OECD-MA nachgebildete Bestimmung im Abkommen mit den Niederlanden fehlt. Wird der zitierten Bestimmung des OECD-MA lediglich klarstellende Bedeutung zugemessen und daher im vorliegenden Fall die österreichische Quelle der Lizenzgebühr und damit die Anwendbarkeit des Artikels 13 auf sie bejaht, stellt sich die nächste Frage, ob in diesem Fall, weil eine konzerninterne Lizenzgebühr gezahlt wird, ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht Österreichs besteht. Der Wortlaut des Artikels 13 Abs. 2 steht allerdings einer solchen Auslegung entgegen, da das Quellenbesteuerungsrecht nur dann eingreift, wenn die zahlende Gesellschaft in Österreich ansässig ist; dies ist aber nicht der Fall. Wendet man Artikel 13 auf die Markenlizenzgebühr an, so entzieht dieser Österreich das innerstaatliche bestehende Besteuerungsrecht.
Wird demgegenüber Artikel 13 nicht als anwendbar angesehen, weil der fehlenden Quellenbestimmung nach Art des Artikels 11 Abs. 5 des OECD-MA eine rechtsändernde Bedeutung zugemessen wird, dann greift Artikel 7 des Abkommens ein, der aber ebenfalls Österreich das Besteuerungsrecht entzieht, weil die niederländische Gesellschaft über keine inländische Betriebstätte verfügt. Wie immer daher Artikel 13 des DBA-Ö/Nl im vorliegenden Fall auch interpretiert werden mag, die von der deutschen Vertriebstochtergesellschaft auf der Grundlage ihrer Österreich-Umsätze gezahlten Markenlizenzgebühren müssen in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden.
23. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, verbundene Unternehmen, Fremdverhaltensgrundsatz, Nutzungsüberlassung von Markenrechten, Verwertung von Markenrechten |