EAS 1429
Ein im Haus des Vaters in den USA zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer, das einem mit seiner Familie in Österreich lebendem Amerikaner ermöglichen soll, seinen Beruf (per Internet an die Auftraggeber zu erbringende freiberufliche Übersetzertätigkeiten und gewerbliche EDV-Konsulententätigkeiten) sowohl an seinem österreichischen Wohnsitz als auch in den USA auszuüben, stellt eine Betriebstätte bzw. feste Einrichtung im Sinn der Artikel 5 und 7 bzw. 14 des DBA-USA dar und nötigt folglich zu einer sachgerechten Gewinnaufteilung.
Angesichts des Umstandes, daß die Doppelbesteuerung im DBA-USA nach dem Anrechnungssystem beseitigt wird, kommt dieser Gewinnaufteilung auf österreichischer Seite allerdings nur eine sekundäre Bedeutung zu, nämlich nur insoweit, als es um die Beurteilung geht, ob die in Österreich anzurechnende US-Steuer in den USA abkommenskonform erhoben worden ist.
Aus österreichischer Sicht wird jedenfalls kein Einwand dagegen zu erheben sein, wenn eine Gewinnaufteilung auf der Grundlage der an den beiden Arbeitsplätzen zugebrachten Arbeitstage erfolgt.
23. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Arbeitszimmer, Anrechnungssystem |