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Lieferung einer Bronze-Skulptur aus Monaco

BMFSt 129/1-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1327

Hat ein österreichischer Künstler nach Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes an seinem neuen Wohnsitz in Monaco eine Bronze-Skulptur hergestellt und in der Folge per Spedition an eine österreichische Gemeinde zur Aufstellung im Gemeindezentrum geliefert, unterliegt diese in Monaco ausgeübte künstlerische Tätigkeit der inländischen Besteuerung, da ihr Ergebnis in Österreich verwertet wird (§ 98 Z 2 EStG 1988). Die auftraggebende österreichische Gemeinde ist gemäß § 99 EStG 1988 zum Steuerabzug verpflichtet.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Künstler, Wohnsitzverlegung, Ort der Verwertung

Stichworte