EAS 1332
Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.
Steht außer Streit, dass eine internationale Künstlerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Schweiz unterhält und der österreichische Wohnsitz lediglich den Charakter eines Zweitwohnsitzes aufweist, dann werden nach der geltenden Auslegung des DBA-Ö/Schweiz die nach diesem Abkommen von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte (dazu zählen insbesondere alle Einkünfte aus der Schweiz und aus Drittstaaten) in Österreich nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes angesetzt. Dies gilt auf Grund des DBA-Ö/D auch dann, wenn sich wegen eines dauernden überwiegenden Aufenthaltes in Deutschland der Lebensmittelpunkt von der Schweiz nach Deutschland verlagern sollte.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass aus dem bloßen Umstand alleine, dass die Schweiz die Drittstaatseinkünfte zum Progressionsvorbehalt heranzieht, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in der Schweiz befindet; denn die Schweiz zählt nach dem derzeitigen Informationsstand zu jenen Staaten, die auch im Fall eines bloßen Zweitwohnsitzes den Progressionsvorbehalt in Anspruch nehmen.
30. September 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Mittelpunkt der Lebensinteressen |
Verweise: |