EAS 1333
Übernimmt eine deutsche Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutscher und ein österreichischer Architekt sowie ein deutsches gewerbliches Bauplanungsbüro beteiligt sind, im Rahmen eines deutschen Großbauvorhabens den Auftrag für die Planung und Baubetreuung, dann erzielen auch die freiberuflich tätigen ARGE-Partner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es stellen die Räumlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft Betriebstätten für sämtliche ARGE-Partner dar.
Der in Österreich ansässige Architekt unterliegt daher mit jenen Gewinnteilen, die der deutschen ARGE-Betriebstätte zuzurechnen sind, der deutschen Besteuerung und ist insoweit von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Allerdings wird zu beachten sein, dass sich der deutsche Besteuerungsanspruch auf jene Gewinnteile des Architekten beschränken muss, die auf Aktivitäten zurückzuführen sind, die funktional der deutschen ARGE-Betriebstätte zuzurechnen sind.
Ist die Arbeitsteilung in der ARGE so gestaltet, dass in Deutschland lediglich die organisatorische Abwicklung stattfindet und die eigentliche Architektenleistung auf Grund eines Subauftrages seitens der ARGE in den österreichischen Büros des Architekten erbracht wird, dann werden die hiefür von der ARGE geleisteten Subauftragshonorare, die steuerlich offensichtlich als Sondervergütungen des österreichischen Mitunternehmers anzusehen sind, funktional dem österreichischen Büro zuzurechnen und folglich in Österreich zu besteuern sein; Deutschland ist insoweit zur Steuerfreistellung verpflichtet.
30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitsgemeinschaften, Bauplanungsbüro, Bauvorhaben, Funktionsanalyse |