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Betrauung eines Mitarbeiters mit der Geschäftsführung einer deutschen Tochtergesellschaft

BMFB 89/1-IV/4/991.3.19991999

EAS 1424

Kapitalgesellschaften werden seitens der deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet. Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages nach dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen.

Im Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens wurde österreichischerseits eingewilligt, Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens im gegebenen Zusammenhang auf der Grundlage des deutschen Rechtsverständnisses zu interpretieren, um solcherart grenzüberschreitend unterschiedliche Anwendungen dieser Abkommensbestimmung zu vermeiden (AÖFV. Nr. 70/1998, Abs. 7).

Wird daher der Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft damit betraut, auch die Geschäftsführung einer deutschen Tochtergesellschaft zu besorgen und wird hiefür als Gestaltungsweg jener eines zweiten steuerlichen Dienstverhältnisses zur deutschen Tochtergesellschaft gewählt, so gewährleistet diese Gestaltungsform deckungsgleiche Beurteilungen nicht nur auf der Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens, sondern auch auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts in den beiden Staaten.

Es wird in diesem Fall jede der beiden Kapitalgesellschaften in einem der Verwendung des Mitarbeiters entsprechenden Verhältnis den Lohnaufwand zu tragen und nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Steuerrechts dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen haben. Da der Mitarbeiter weiterhin in Österreich ansässig bleibt, sind die von der deutschen Kapitalgesellschaft zufließenden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen; allerdings müssen sie im Rahmen einer inländischen Einkommensteuerveranlagung für die Ermittlung des Steuersatzes angesetzt werden, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte entfällt (Progressionsvorbehalt).

01. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt

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