EAS 1423
Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 EStG ist im Zusammenhang mit jenen DBA-Bestimmungen zu sehen, die Österreich das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entziehen. Wird daher von einem mit 16% an einer inländischen Kapitalgesellschaft Beteiligten der Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt, so hat dies ungeachtet der Aufrechterhaltung des mit unbeschränkter Steuerpflicht verknüpften inländischen Wohnsitzes gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA-Deutschland den Verlust der steuerlichen Erfassbarkeit der stillen Reserven sowohl im Fall einer späteren Veräußerung wie auch im Fall einer Liquidation der inländischen Gesellschaft zur Folge. Damit ist die Grundvoraussetzung für die Vornahme einer Wegzugsbesteuerung erfüllt.
Ist es allerdings so, daß eine Inlandsbeteiligung erst durch die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung hinsichtlich des verstorbenen Vaters zu einem Überschreiten der 10%-Grenze des § 31 EStG führt, und hat die Wohnsitzverlegung nach Deutschland zwar nach dem Tod des Vaters aber vor der mit der Einantwortung verbundenen Übertragung der Anteile in das Vermögen des weggezogenen Kindes stattgefunden, dann löst der Wegzug noch keine "Veräußerung einer mehr als 10%igen Beteiligung" im Sinn von § 31 Abs. 2 EStG aus, sodaß bei diesem Pflichtteilsberechtigten (dem steuerlich im Zeitpunkt des Wegzuges nur Anteile unter 10% zuzurechnen waren) die Wegzugsbesteuerung unterbleibt.
01. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Die EAS-Auskunft beruht auf der Sichtweise, daß im Fall eines Pflichtteilsberechtigten - anders als im Fall eines Erben - die steuerliche Zurechnung der Kapitalanteile nicht mit dem Todestag des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung der Pflichtteilsansprüche nach Einantwortung an den Erben stattfindet.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | stille Reserven, Wegzugsbesteuerung |