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Besteuerung eines in Österreich lebenden Verwaltungsratspräsidenten einer schweizerischen AG

BMFB 89/1-IV/4/991.3.19991999

EAS 1420

Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Vorsitzender des mit der Geschäftsführung betrauten Verwaltungsrates einer schweizerischen Aktiengesellschaft, findet nach den im OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen (Z. 2 zu Art. 16) verankerten Auslegungsgrundsätzen hierauf nicht die für Aufsichtsratsvergütungen maßgebende DBA-Bestimmung des Artikels 16 DBA-Schweiz Anwendung. Die Einkünfte des Verwaltungsratsvorsitzenden fallen sonach unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 des DBA-Schweiz; gemäß der in AÖFV.Nr. 153/1992 veröffentlichten Verständigungsvereinbarung gilt dies auch dann, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende an der schweizerischen AG wesentlich beteiligt ist.

Wurden die Vergütungen in der Schweiz auf kantonaler Ebene einer 25%igen Abzugsbesteuerung unterzogen, dann ist diese Vorgangsweise nur solange abkommenskonform, als es sich hiebei um Vergütungen handelt, mit denen Leistungen abgegolten werden, die tatsächlich auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt worden sind. Insoweit sind - soweit die Vergütungen nicht wegen unangemessener Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind - die Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

01. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Unangemessenheit, verdeckte Gewinnausschüttungen

Verweise:

BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

Stichworte