EAS 1407
Beschäftigt ein österreichischer Donau-Schiffahrtsbetreiber Küchen- und Servierpersonal, das von einer Personalleasinggesellschaft auf den Channel Islands angemietet wird, dann ist vorweg zu klären, ob ein solcher Arbeitskräftegestellungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist, oder ob auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht eher der österreichische Schiffahrtsbetreiber als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Um diese Sachverhaltsfrage zu klären müsste eine sehr sorgfältige Untersuchung aller entscheidungsrelevanten Gegebenheiten vorgenommen werden, zumal der Standort des Personalleasingunternehmens, die Channel Islands, zu den international bekannten Steueroasengebieten zählen. Eine solche Sachverhaltsbeurteilung kann aber nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens vorgenommen werden.
Falls das österreichische Personal in der wirtschaftlichen Realität unmittelbar in die Dienste des Donau-Schiffahrtsbetreibers tritt, sei es weil die Kanalinselgesellschaft als reine Briefkastengesellschaft zwischengeschaltet ist oder bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat, dann wird hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Lohnsteuerabzugspflicht bestehen; auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Donauanrainerstaaten wird dieser inländische Besteuerungsanspruch auch international aufrechterhalten werden können.
4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Channel Islands, Arbeitskräftegestellungsvertrag, Arbeitgebereigenschaft, Zwischenschaltung von Briefkastenfirmen, Arbeitskräftevermittler |