EAS 1413
Die Frage, ob eine amerikanische Limited Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet werden.
Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27, 73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II 1968, 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II 1992, 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Daher wurde in EAS 0303 eine ungarische KG als Personengesellschaft eingestuft, obwohl Ungarn diese Personengesellschaft als Körperschaft besteuert.
In EAS 0504 wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die USA bei der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftsformen im Grunde - wie Deutschland und Österreich - von den gesellschaftlichen Strukturen leiten lässt. Von amerikanischer Seite wurde eine LLC grundsätzlich als "pass through company", sonach als eine Rechtsform eingestuft, die im Grunde eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC, sondern entsprechend der Behandlung als Personengesellschaft nach der Ansässigkeit der Gesellschafter bestimmt wird.
In EAS 0645 wurde in der an das BMF gerichteten Anfrage bereits von Parteienseite dargelegt, dass der partnerschaftliche Zusammenschluss bei der Errichtung einer Werbeagentur in Florida in der Rechtsform einer LLC nach Art einer Personengesellschaft erfolgt ist.
Würde unter solchen Gegebenheiten auf österreichischer Seite eine LLC ohne nähere Prüfung als Körperschaft behandelt werden, könnte dies im Verhältnis zu den USA zu einer grenzüberschreitenden steuerlichen Konfliktsituation führen.
Anlässlich der DBA-Revisionsverhandlungen mit Deutschland wurde zeigte sich, dass auch auf deutscher Seite bisher noch keine allgemein verbindliche Festlegung über die Vergleichbarkeit der US-LLC mit deutschen Gesellschaftstypen erfolgt ist; dies vor allem deshalb, weil dieser Gesellschaftstyp in den verschiedenen US-Bundesstaaten in unterschiedlicher Ausprägung existiert.
Die Frage, ob eine amerikanische LLC möglicherweise aber doch mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, muss daher derzeit stets einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Sachverhaltsgegebenheiten beurteilt werden. Es ist hiefür eine gutächtlichen Analyse der maßgebenden gesellschaftlichen Strukturen erforderlich, die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen wäre. (Hinweis auf EAS 685, EAS 1107).
Nach Auffassung des BM für Finanzen wird bei der Auslegung und Anwendung der österreichischen Steuerrechtsordnung auf Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften aber auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob durch das hiebei angestrebte Interpretationsergebnis Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; käme ein derartiges Auslegungsergebnis ohne zwingende Gründe zustande, würde dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis, das keine derartigen Folgen nach sich zieht, weichen (EAS 925).
4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | LLC, vergleichbare Gesellschaftsformen, erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten |
Verweise: |