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Konzernversetzung in die USA unter Aufrechterhaltung der österreichischen Sozialversicherung

BMFB 531/1-IV/4/9911.1.19991999

EAS 1398

Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft zu einer Konzernschwestergesellschaft in den USA versetzt und erbringt er seine Arbeitsleistungen ausschließlich für seinen neuen Arbeitgeber in den USA, dann unterliegen die im hiefür zufließenden Einkünfte gemäß Artikel 15 DBA-USA (1996) der Besteuerung in den USA. Falls sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ebenfalls in die USA verlagert, wären die US-Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes könnte allerdings nur angenommen werden, wenn sein US-Aufenthalt von längerer Dauer (länger als 5 Jahre) ist, wenn er von seiner Familie begleitet wird und auch sonst die Bindungen zum österreichischen Wohnsitz kein ausschlaggebendes Gewicht mehr besitzen und wenn nachweisbar auch gegenüber der US-Steuerverwaltung die Verlagerung des Lebensmittelpunktes gemeldet worden ist.

Befindet sich der Lebensmittelpunkt in den USA, dann bilden die von seinem ehemaligen österreichischen Arbeitgeber weitergezahlten Sozialversicherungsbeiträge keinen in Österreich erfassbaren Vorteil aus seinem US-Dienstverhältnis. Allerdings dürften diese Sozialversicherungsbeiträge dann auch nicht von der österreichischen Kapitalgesellschaft gewinnmindernd abgesetzt werden, da sie für Arbeitsleistungen gezahlt werden, die nicht der österreichischen, sondern der US-Kapitalgesellschaft gegenüber erbracht werden; sie stellen dann Entgelt von dritter Seite für die an die US-Gesellschaft erbrachte Arbeitsleistung dar.

11. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Entgelt von dritter Seite

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